Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 1996 bis 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 166/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 7
Die Regierung der Republik Kap Verde gewährt jederzeit die Möglichkeit für von der österreichischen Bundesregierung notifizierte Personen, Einsicht in die Aufzeichnungen über die Verwendung der von der österreichischen Bundesregierung überwiesenen Beträge zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR40011713