Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschul-Studiengänge „Industrial Design“, „Inter Media“ und „MultiMediaArt“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 318/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zusätzliche Erfordernisse
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-StudiengängeIm Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Paragraph eins, genannten Fachhochschul-Studiengänge
dissertationsspezifische Fächer
im Gesamtumfang von 40 Semesterstunden zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch den/die Studiendekan/in zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40011719