Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.10.2000 bis 30.09.2002 — BGBl. II Nr. 318/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.10.200030.09.2002 BGBl. II Nr. 318/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschul-Studiengänge „Industrial Design“, „Inter Media“ und „MultiMediaArt“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2000BGBl. II Nr. 318/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2002

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Zusätzliche Erfordernisse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Paragraph eins, genannten Fachhochschul-Studiengänge
    1. Ziffer eins
      Grundlagenfächer und
    2. Ziffer 2
      dissertationsspezifische Fächer
    im Gesamtumfang von 40 Semesterstunden zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch den/die Studiendekan/in zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20000932

Dokumentnummer

NOR40011719