Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschul-Studiengänge „Industrial Design“, „Inter Media“ und „MultiMediaArt“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 318/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr
§ 5.Paragraph 5,
Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt. Bei Erfüllung der in den Paragraphen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Paragraph eins, genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40011722