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§ 1 PGT2 2000

Fassungen
30.09.2000 bis 18.07.2003 — BGBl. II Nr. 319/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 130.09.200018.07.2003 BGBl. II Nr. 319/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 332/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.09.2000BGBl. II Nr. 319/2000

Außerkrafttretensdatum

18.07.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 332/2003

Abkürzung

PGT2 2000

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Paragraph eins, (1) Die Gebühren für Zulassungen, Begutachtungen und Überprüfungen, einschließlich der Vollständigkeitsprüfungen, infolge eines Antrages auf Grund der Paragraphen 8, 9, 10, 14, oder 31 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie - soweit gutachtliche Stellungnahmen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt erforderlich sind - der Paragraphen 18, oder 19 werden in der Anlage festgesetzt.

  1. Absatz 2,Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die Gebühr für die Vollständigkeitsprüfung (VPG) gemäß der Anlage sind im vorhinein zu entrichten.
  2. Absatz 3,Die jeweilige Begutachtungsgebühr (BG) gemäß der Anlage ist vor Durchführung der Begutachtung zu entrichten.
  3. Absatz 4,Ist die Vollständigkeitsprüfung oder die Begutachtung, für die Gebühren entrichtet wurden, bereits begonnen worden und wird der Antrag erst danach zurückgezogen, sind die Gebühren jeweils in voller Höhe zu verrechnen.

Gesetzesnummer

20000933

Dokumentnummer

NOR40011724