Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 319/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 332/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
§ 1. (1) Die Gebühren für Zulassungen, Begutachtungen und Überprüfungen, einschließlich der Vollständigkeitsprüfungen, infolge eines Antrages auf Grund der §§ 8, 9, 10, 14 oder 31 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie - soweit gutachtliche Stellungnahmen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt erforderlich sind - der §§ 18 oder 19 werden in der Anlage festgesetzt.Paragraph eins, (1) Die Gebühren für Zulassungen, Begutachtungen und Überprüfungen, einschließlich der Vollständigkeitsprüfungen, infolge eines Antrages auf Grund der Paragraphen 8, 9, 10, 14, oder 31 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie - soweit gutachtliche Stellungnahmen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt erforderlich sind - der Paragraphen 18, oder 19 werden in der Anlage festgesetzt.
(2)Absatz 2,Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die Gebühr für die Vollständigkeitsprüfung (VPG) gemäß der Anlage sind im vorhinein zu entrichten.
(3)Absatz 3,Die jeweilige Begutachtungsgebühr (BG) gemäß der Anlage ist vor Durchführung der Begutachtung zu entrichten.
(4)Absatz 4,Ist die Vollständigkeitsprüfung oder die Begutachtung, für die Gebühren entrichtet wurden, bereits begonnen worden und wird der Antrag erst danach zurückgezogen, sind die Gebühren jeweils in voller Höhe zu verrechnen.
Dokumentnummer
NOR40011724