Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 319/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 332/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
§ 6. Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren noch nach dem Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif, BGBl. Nr. 670/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/1997 zu entrichten. Paragraph 6, Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren noch nach dem Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif, Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1991,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 1997, zu entrichten.
(2)Absatz 2,Für Anträge, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, sind die Gebühren nach § 32 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 kostendeckend zu entrichten.Für Anträge, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, sind die Gebühren nach Paragraph 32, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 kostendeckend zu entrichten.
(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 36/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 2, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Dokumentnummer
NOR40027037