Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 2000 und 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 168/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 12: Änderungen des Abkommens
Jede Änderung dieses Abkommens unterliegt einem Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Gemeinschaften der Republik Kap Verde. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Ankündigung sechs Monate im voraus aufkündigen. Eine unverzügliche Aufkündigung auf Grund höherer Gewalt bleibt vorbehalten.
Dokumentnummer
NOR40011742