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Art. 4

Fassungen
03.08.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. III Nr. 168/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 403.08.200031.12.2001 BGBl. III Nr. 168/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 2000 und 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kapverden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

03.08.2000BGBl. III Nr. 168/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 4: Bereitstellung

Die österreichische Bundesregierung überweist die gemäß Artikel 2 zugesagte Summe in Höhe von 11 008 240 S (800 000 Euro) auf ein von der Regierung der Republik Kap Verde angegebenes Konto bei der Zentralbank, sobald die Regierung von Kap Verde folgende Unterlagen vorgelegt hat:

  • Strichaufzählung
    Schätzung des Bedarfs an Grundnahrungsmitteln für das betreffende Jahr,
  • Strichaufzählung
    Übersicht über die im Vorjahr insgesamt für Kap Verde bereitgestellte Nahrungsmittelhilfe,
  • Strichaufzählung
    Angaben über Art, Ursprung, Menge und Kosten der im Vorjahr mit den österreichischen Beiträgen beschafften Nahrungsmittel, belegt durch Unterlagen des Importeurs, der im Vorjahr von der Regierung von Kap Verde mit der Beschaffung der Nahrungsmittel beauftragt war,
  • Strichaufzählung
    Übersicht über die Höhe der im Vorjahr mit der österreichischen Nahrungsmittelhilfe gebildeten Gegenwertmittel,
  • Strichaufzählung
    Übersicht der Verwendung dieser Gegenwertmittel.

Gesetzesnummer

20000934

Dokumentnummer

NOR40011734