Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 2000 und 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 168/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 4: Bereitstellung
Die österreichische Bundesregierung überweist die gemäß Artikel 2 zugesagte Summe in Höhe von 11 008 240 S (800 000 Euro) auf ein von der Regierung der Republik Kap Verde angegebenes Konto bei der Zentralbank, sobald die Regierung von Kap Verde folgende Unterlagen vorgelegt hat:
Schätzung des Bedarfs an Grundnahrungsmitteln für das betreffende Jahr,
Übersicht über die im Vorjahr insgesamt für Kap Verde bereitgestellte Nahrungsmittelhilfe,
Angaben über Art, Ursprung, Menge und Kosten der im Vorjahr mit den österreichischen Beiträgen beschafften Nahrungsmittel, belegt durch Unterlagen des Importeurs, der im Vorjahr von der Regierung von Kap Verde mit der Beschaffung der Nahrungsmittel beauftragt war,
Übersicht über die Höhe der im Vorjahr mit der österreichischen Nahrungsmittelhilfe gebildeten Gegenwertmittel,
Übersicht der Verwendung dieser Gegenwertmittel.
Dokumentnummer
NOR40011734