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Art. 5

Fassungen
03.08.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. III Nr. 168/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 503.08.200031.12.2001 BGBl. III Nr. 168/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 2000 und 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kapverden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

03.08.2000BGBl. III Nr. 168/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 5: Beschaffung der Nahrungsmittel

Von den bereitgestellten Devisen können Getreide oder andere Grundnahrungsmittel, die unter Artikel römisch vier des Internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens 1999 angeführt sind und für die ein nachweislicher Importbedarf besteht, beschafft werden. Die Beschaffung soll möglichst aus Entwicklungsländern erfolgen. Der Regierung der Republik Kap Verde obliegt die Entscheidung über die Produktwahl sowie die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschaffung der Nahrungsmittel durch einen von ihr betrauten qualifizierten Importeur. Die Regierung der Republik Kap Verde stellt sicher, daß sämtliche Dokumente, die die Beschaffung der Nahrungsmittel mit den österreichischen Beiträgen belegen, der österreichischen Regierung vorgelegt werden.

Gesetzesnummer

20000934

Dokumentnummer

NOR40011735