Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 2000 und 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 168/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 5: Beschaffung der Nahrungsmittel
Von den bereitgestellten Devisen können Getreide oder andere Grundnahrungsmittel, die unter Artikel IV des Internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens 1999 angeführt sind und für die ein nachweislicher Importbedarf besteht, beschafft werden. Die Beschaffung soll möglichst aus Entwicklungsländern erfolgen. Der Regierung der Republik Kap Verde obliegt die Entscheidung über die Produktwahl sowie die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschaffung der Nahrungsmittel durch einen von ihr betrauten qualifizierten Importeur. Die Regierung der Republik Kap Verde stellt sicher, daß sämtliche Dokumente, die die Beschaffung der Nahrungsmittel mit den österreichischen Beiträgen belegen, der österreichischen Regierung vorgelegt werden. Von den bereitgestellten Devisen können Getreide oder andere Grundnahrungsmittel, die unter Artikel römisch vier des Internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens 1999 angeführt sind und für die ein nachweislicher Importbedarf besteht, beschafft werden. Die Beschaffung soll möglichst aus Entwicklungsländern erfolgen. Der Regierung der Republik Kap Verde obliegt die Entscheidung über die Produktwahl sowie die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschaffung der Nahrungsmittel durch einen von ihr betrauten qualifizierten Importeur. Die Regierung der Republik Kap Verde stellt sicher, daß sämtliche Dokumente, die die Beschaffung der Nahrungsmittel mit den österreichischen Beiträgen belegen, der österreichischen Regierung vorgelegt werden.
Dokumentnummer
NOR40011735