Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 2000 und 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 168/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 7: Bildung der Gegenwertmittel
Der von der österreichischen Bundesregierung überwiesene Betrag wird am ersten Werktag nach dem Eingang von der Regierung der Republik Kap Verde in voller Höhe und gemäß aktuellem gültigen Wechselkurs in kapverdische Escudos (CVE) umgetauscht und einem Sonderkonto der kapverdischen Regierung bei der Zentralbank gutgeschrieben.
Dokumentnummer
NOR40011737