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Art. 8

Fassungen
03.08.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. III Nr. 168/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 803.08.200031.12.2001 BGBl. III Nr. 168/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 2000 und 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kapverden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

03.08.2000BGBl. III Nr. 168/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 8: Verwendung der Gegenwertmittel

Die Gegenwertmittel werden zur Finanzierung von Maßnahmen unter dem Nationalen Programm zur Armutsbekämpfung (PNLP) eingesetzt. Damit soll ein verbesserter Zugang armer Bevölkerungsgruppen zu den benötigten Nahrungsmitteln sichergestellt werden. Die konkreten Maßnahmen im Rahmen des PNLP, die mit den Gegenwertmitteln finanziert werden, werden bei den jährlichen Verhandlungen über das Jahresprogramm der Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Kap Verde (PAC) gemeinsam festgelegt.

Gesetzesnummer

20000934

Dokumentnummer

NOR40011738