Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 2000 und 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 168/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 8: Verwendung der Gegenwertmittel
Die Gegenwertmittel werden zur Finanzierung von Maßnahmen unter dem Nationalen Programm zur Armutsbekämpfung (PNLP) eingesetzt. Damit soll ein verbesserter Zugang armer Bevölkerungsgruppen zu den benötigten Nahrungsmitteln sichergestellt werden. Die konkreten Maßnahmen im Rahmen des PNLP, die mit den Gegenwertmitteln finanziert werden, werden bei den jährlichen Verhandlungen über das Jahresprogramm der Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Kap Verde (PAC) gemeinsam festgelegt.
Dokumentnummer
NOR40011738