Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über Nahrungsmittelhilfe 1996 bis 1998 (Zusatzprotokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 167/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos
Text
Artikel 1
Die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kap Verde über Nahrungsmittelhilfe in den Jahren 1996 bis 1998, unterzeichnet in Wien, am 18. Juni 1996, gelten bis zum Inkrafttreten eines neuen Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kap Verde über Nahrungsmittelhilfe, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2000, weiter.
Dokumentnummer
NOR40011755