Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 07.10.2000 — BGBl. II Nr. 327/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute07.10.2000 BGBl. II Nr. 327/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

07.10.2000BGBl. II Nr. 327/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Einfuhr aus Drittstaaten

Paragraph 11,

Die Einfuhr von mit ionisierenden Strahlen behandelten Waren aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ist nur zulässig, wenn sie

  1. Ziffer eins
    den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen,
  2. Ziffer 2
    in einer von der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Bestrahlungsanlage, welche in die von der Europäischen Gemeinschaft erstellte Liste aufgenommen worden ist, behandelt wurden und
  3. Ziffer 3
    von Dokumenten begleitet werden, die Name und Anschrift der Bestrahlungsanlage sowie die Angaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

20000940

Dokumentnummer

NOR40012047