Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 327/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Anforderungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bestrahlung von Waren gemäß § 1 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn sieDie Bestrahlung von Waren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist nur zulässig, wenn sie
technologisch sinnvoll und notwendig ist,
gesundheitlich unbedenklich ist,
für den Verbraucher nützlich ist und
nicht als Ersatz für Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen oder für gute Herstellungs- oder Landwirtschaftsverfahren verwendet wird.
(2)Absatz 2,Die Bestrahlung von Waren gemäß § 1 Abs. 1 darf lediglich auf folgende Zwecke ausgerichtet sein:Die Bestrahlung von Waren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf lediglich auf folgende Zwecke ausgerichtet sein:
Verringerung der Krankheitserreger in den Waren durch Zerstörung pathogener Organismen;
Verringerung des Verderbs von Waren durch Verzögern oder Anhalten von Verfallprozessen und durch Zerstörung verderbfördernder Organismen;
Verringerung der Verluste von Waren durch vorzeitiges Reifen, Sprossung oder Keimung;
Befreiung der Waren vom Befall durch Schadorganismen der Pflanzen und Folgeerzeugnisse.
(3)Absatz 3,Die Waren müssen zum Zeitpunkt der Behandlung die entsprechenden Genusstauglichkeitsbestimmungen erfüllen.
Schlagworte
Hygienemaßnahme, Herstellungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR40012038