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§ 2

Fassungen
ab 07.10.2000 — BGBl. II Nr. 327/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute07.10.2000 BGBl. II Nr. 327/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

07.10.2000BGBl. II Nr. 327/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anforderungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bestrahlung von Waren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist nur zulässig, wenn sie
    1. Ziffer eins
      technologisch sinnvoll und notwendig ist,
    2. Ziffer 2
      gesundheitlich unbedenklich ist,
    3. Ziffer 3
      für den Verbraucher nützlich ist und
    4. Ziffer 4
      nicht als Ersatz für Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen oder für gute Herstellungs- oder Landwirtschaftsverfahren verwendet wird.
  2. Absatz 2,Die Bestrahlung von Waren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf lediglich auf folgende Zwecke ausgerichtet sein:
    1. Ziffer eins
      Verringerung der Krankheitserreger in den Waren durch Zerstörung pathogener Organismen;
    2. Ziffer 2
      Verringerung des Verderbs von Waren durch Verzögern oder Anhalten von Verfallprozessen und durch Zerstörung verderbfördernder Organismen;
    3. Ziffer 3
      Verringerung der Verluste von Waren durch vorzeitiges Reifen, Sprossung oder Keimung;
    4. Ziffer 4
      Befreiung der Waren vom Befall durch Schadorganismen der Pflanzen und Folgeerzeugnisse.
  3. Absatz 3,Die Waren müssen zum Zeitpunkt der Behandlung die entsprechenden Genusstauglichkeitsbestimmungen erfüllen.

Schlagworte

Hygienemaßnahme, Herstellungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

20000940

Dokumentnummer

NOR40012038