Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 07.10.2000 — BGBl. II Nr. 327/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute07.10.2000 BGBl. II Nr. 327/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

07.10.2000BGBl. II Nr. 327/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei der Bestrahlungsanlage ist für jede verwendete Quelle ionisierender Strahlung ein Register zu führen, das für jedes Los der behandelten Ware folgende Angaben enthält:
    1. Ziffer eins
      Art und Menge der bestrahlten Ware;
    2. Ziffer 2
      Losnummer;
    3. Ziffer 3
      Auftraggeber der Strahlenbehandlung;
    4. Ziffer 4
      Empfänger der behandelten Ware;
    5. Ziffer 5
      Bestrahlungsdatum;
    6. Ziffer 6
      das während der Bestrahlung verwendete Verpackungsmaterial;
    7. Ziffer 7
      Parameter für die Überwachung des Bestrahlungsvorganges gemäß Anhang 1, Angaben über die durchgeführten dosimetrischen Kontrollen und deren Ergebnisse, wobei insbesondere der untere und obere Grenzwert der absorbierten Dosis sowie die Art der ionisierenden Strahlen genau anzugeben sind;
    8. Ziffer 8
      Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgeführten Validierungsmessungen.
  2. Absatz 2,Die Angaben gemäß Absatz eins, müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

20000940

Dokumentnummer

NOR40012043