Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 328/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beihilfe
§ 11. (1) Der Antrag auf Beihilfe ist schriftlich zu stellen.Paragraph 11, (1) Der Antrag auf Beihilfe ist schriftlich zu stellen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid über die Bewilligung der Beihilfe zu entscheiden. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA).
Dokumentnummer
NOR40036199