Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 328/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
4. Abschnitt
Beihilfe für die Verwendung von Traubenmost
Absichtserklärung bei der Herstellung von Traubensaft
§ 13. (1) Die Absichtserklärung zur Herstellung von Traubensaft ist mittels Formblatt spätestens drei Werktage vor Beginn des Verarbeitungsverfahrens dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.Paragraph 13, (1) Die Absichtserklärung zur Herstellung von Traubensaft ist mittels Formblatt spätestens drei Werktage vor Beginn des Verarbeitungsverfahrens dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Sofern vom Verarbeiter nichts anderes nachgewiesen wird, ist anzunehmen, dass das Verarbeitungsverfahren spätestens einen Tag nach der Lese beginnt.
(3)Absatz 3,Kleinerzeuger gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) 1623/2003 sind von der Vorlage einer Verarbeitungserklärung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1623/2003 befreit.Kleinerzeuger gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) 1623 aus 2003, sind von der Vorlage einer Verarbeitungserklärung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1623 aus 2003, befreit.
Dokumentnummer
NOR40042403