Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 328/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beihilfe bei der Herstellung von Traubensaft
§ 15. (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für die Herstellung von Traubensaft ist mittels Formblatt zu stellen.Paragraph 15, (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für die Herstellung von Traubensaft ist mittels Formblatt zu stellen.
(2)Absatz 2,Bei Überschreitung des mengenmäßigen Verhältnisses gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zwischen Ausgangsprodukt und hergestelltem Traubensaft wird die Höhe der Beihilfe an der Menge des erzeugten Traubensaftes, korrigiert um das Verhältnis gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, bemessen.Bei Überschreitung des mengenmäßigen Verhältnisses gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1623 aus 2000, zwischen Ausgangsprodukt und hergestelltem Traubensaft wird die Höhe der Beihilfe an der Menge des erzeugten Traubensaftes, korrigiert um das Verhältnis gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1623 aus 2000,, bemessen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid über die Bewilligung der Beihilfe für die Herstellung von Traubensaft zu entscheiden. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA).
Dokumentnummer
NOR40036201