Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 328/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
6. Abschnitt
Umstrukturierung und Umstellung
Planentwurf
§ 20. (1) Jeder Weinbautreibende und jeder Verfügungsberechtigte über ein Pflanzrecht (natürliche oder juristische Person) ist zur Vorlage eines Entwurfes über einen Umstellungsplan gemäß Art. 11 ff der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, der die Umstellungsmaßnahme durchführt, berechtigt. Ist der Weinbautreibende nicht Eigentümer des Grundstückes (der Grundstücke), auf dem (denen) die Umstellungsmaßnahme(n) durchgeführt wird (werden), so hat er die schriftliche Zustimmung des Grundstückeigentümers oder einen anderen Nachweis seiner Berechtigung zur Durchführung der Umstellungsmaßnahme(n) vorzulegen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.Paragraph 20, (1) Jeder Weinbautreibende und jeder Verfügungsberechtigte über ein Pflanzrecht (natürliche oder juristische Person) ist zur Vorlage eines Entwurfes über einen Umstellungsplan gemäß Artikel 11, ff der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999,, der die Umstellungsmaßnahme durchführt, berechtigt. Ist der Weinbautreibende nicht Eigentümer des Grundstückes (der Grundstücke), auf dem (denen) die Umstellungsmaßnahme(n) durchgeführt wird (werden), so hat er die schriftliche Zustimmung des Grundstückeigentümers oder einen anderen Nachweis seiner Berechtigung zur Durchführung der Umstellungsmaßnahme(n) vorzulegen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(2)Absatz 2,Der Planentwurf hat eine ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Umstellungsmaßnahme gemäß § 21, die unter diese Umstellungsmaßnahme fallende Fläche, alle erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben sowie den vorgesehenen Zeitpunkt der Durchführung der Umstellungsmaßnahme zu enthalten. Im Falle der Teilmaßnahme "Böschungsterrassen" gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaßnahme "Mauerterrassen" gemäß Anhang I lit. D hat der Planentwurf das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer zu beinhalten.Der Planentwurf hat eine ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Umstellungsmaßnahme gemäß Paragraph 21,, die unter diese Umstellungsmaßnahme fallende Fläche, alle erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben sowie den vorgesehenen Zeitpunkt der Durchführung der Umstellungsmaßnahme zu enthalten. Im Falle der Teilmaßnahme "Böschungsterrassen" gemäß Anhang römisch eins lit. C und der Teilmaßnahme "Mauerterrassen" gemäß Anhang römisch eins lit. D hat der Planentwurf das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer zu beinhalten.
(3)Absatz 3,Der Planentwurf ist mittels Formblatt der zuständigen katasterführenden Stelle zur Überprüfung der Übereinstimmung der rebflächenbezogenen Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis vorzulegen. Dies hat im Wege der zuständigen Bezirksstelle der jeweiligen Landeslandwirtschaftskammer zu geschehen. Die Landeslandwirtschaftskammer ist berechtigt, zur Einschätzung der mit der Verwirklichung des Planentwurfes verbundenen Vermarktungs- und Absatzchancen entsprechende Auskünfte vom Antragsteller einzuholen. Die katasterführende Stelle hat, allenfalls auch durch eine Weingartenbegehung, die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Die katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten.
(4)Absatz 4,Sollte die Umstellungsmaßnahme auf Flächen durchgeführt werden, die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer katasterführender Stellen fallen, so hat der Beihilfenwerber selbst die Bestätigungsvermerke der einzelnen katasterführenden Stellen einzuholen und das vollständig bestätigte Antragsformular bei der für seinen Betriebssitz zuständigen katasterführenden Stelle abzugeben.
(5)Absatz 5,Die katasterführende Stelle hat den gemäß Abs. 3 geprüften Planentwurf an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.Die katasterführende Stelle hat den gemäß Absatz 3, geprüften Planentwurf an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Planentwurf unvorgreiflich der Bestimmungen des Abs. 7 bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Unvorgreiflich der Bestimmung des § 25 über die tatsächliche Auszahlung hat der Bescheid auch die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Planentwurf unvorgreiflich der Bestimmungen des Absatz 7, bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Unvorgreiflich der Bestimmung des Paragraph 25, über die tatsächliche Auszahlung hat der Bescheid auch die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist berechtigt, allenfalls Sachverständige seiner Wahl zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne im Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesen Plan mit Bescheid ablehnen.
Schlagworte
Vermarktungschance
Dokumentnummer
NOR40012123