Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
11.10.2000 bis 09.07.2002 — BGBl. II Nr. 328/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2110.07.200214.04.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005
§ 2111.10.200009.07.2002 BGBl. II Nr. 328/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

11.10.2000BGBl. II Nr. 328/2000

Außerkrafttretensdatum

09.07.2002

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe

Paragraph 21, (1) Die im Planentwurf dargestellte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang römisch eins definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Jeder Weinbautreibende hat die geeignete Umstellungsmaßnahme selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für seinen Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.

  1. Absatz 2,Die Beihilfe wird, mit Ausnahme der Teilmaßnahme "Bewässerung" gemäß Anhang römisch eins lit. E, als Pauschalbetrag je Hektar, Laufmeter oder Quadratmeter festgesetzt. Die Beihilfenhöhe der einzelnen Teilmaßnahmen sowie die Erhöhung der Beihilfe im Falle der Verwendung eines Wiederbepflanzungsrechtes, das sich aus einer Rodung gemäß der Durchführung des Umstellungsplanes ergibt, sind in Anhang römisch zwei angeführt.
  2. Absatz 3,Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme "Bewässerung" gemäß Anhang römisch eins lit. E beträgt 50% bzw. im Ziel-1-Gebiet 75% der Errichtungskosten. Die Errichtungskosten setzen sich aus den an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermittelnden Bezug habenden Rechnungsbelegen und der Eigenleistungskomponente zusammen. Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen. Die Eigenleistungskomponente wird pauschal mit 50% der Summe der Bezug habenden Rechnungsbelege, jedoch maximal mit 15 000 S (1 090,09 Euro)/ha, festgesetzt.
  3. Absatz 4,Die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken ist keine Umstellungsmaßnahme.

Gesetzesnummer

20000942

Dokumentnummer

NOR40012124