Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
11.10.2000 bis 09.07.2002 — BGBl. II Nr. 328/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2310.07.200214.04.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005
§ 2311.10.200009.07.2002 BGBl. II Nr. 328/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

11.10.2000BGBl. II Nr. 328/2000

Außerkrafttretensdatum

09.07.2002

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Entschädigung für Einkommenseinbußen

Paragraph 23, Die Entschädigung für Einkommenseinbußen, die mit der Durchführung des Umstellungsplanes zusammenhängen, erfolgt im Rahmen der pauschalen Abgeltung der Rodungskosten durch die Gewährung der erhöhten Beihilfe gemäß Anhang römisch zwei lit. F. Hiebei gilt ein Betrag von bis zu 10 000 S (726,73 Euro) als Entschädigung für den Einkommensausfall und der darüber hinausgehende Betrag als pauschale Abgeltung der Rodungskosten.

Gesetzesnummer

20000942

Dokumentnummer

NOR40012126