Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
10.07.2002 bis 14.04.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2310.07.200214.04.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005
§ 2311.10.200009.07.2002 BGBl. II Nr. 328/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

10.07.2002

Außerkrafttretensdatum

14.04.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Entschädigung für Einkommenseinbußen

Paragraph 23, Die Entschädigung für Einkommenseinbußen, die mit der Durchführung des Umstellungsplanes zusammenhängen, erfolgt im Rahmen der pauschalen Abgeltung der Rodungskosten durch die Gewährung der erhöhten Beihilfe gemäß Anhang römisch zwei lit. F. Hiebei gilt ein Betrag von bis zu 726,73 Euro als Entschädigung für den Einkommensausfall und der darüber hinausgehende Betrag als pauschale Abgeltung der Rodungskosten.

Gesetzesnummer

20000942

Dokumentnummer

NOR40033375