Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 328/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Abschluss der Arbeiten
§ 27. (1) Die Arbeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme sind, ausgenommen die Teilmaßnahme "Bewässerung" gemäß Anhang I lit. E, die Teilmaßnahme "Böschungsterrassen" gemäß Anhang I lit. C und die Teilmaßnahme "Mauerterrassen" gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) innerhalb von zwei Jahren nach der Vorauszahlung fertigzustellen. Im Falle des § 25 Abs. 3 ist die Bestätigung der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle gemäß Abs. 3 spätestens bis zum 15. März 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.Paragraph 27, (1) Die Arbeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme sind, ausgenommen die Teilmaßnahme "Bewässerung" gemäß Anhang römisch eins lit. E, die Teilmaßnahme "Böschungsterrassen" gemäß Anhang römisch eins lit. C und die Teilmaßnahme "Mauerterrassen" gemäß Anhang römisch eins lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) innerhalb von zwei Jahren nach der Vorauszahlung fertigzustellen. Im Falle des Paragraph 25, Absatz 3, ist die Bestätigung der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle gemäß Absatz 3, spätestens bis zum 15. März 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Abschluss der Arbeiten ist schriftlich der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist § 20 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Der Abschluss der Arbeiten ist schriftlich der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist Paragraph 20, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Ergibt die Überprüfung keine Mängel an der Durchführung der Umstellungsmaßnahme, so ist die Sicherheit freizugeben.
(4)Absatz 4,Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertiggestellt, wenn alle Arbeitsschritte so weit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten (zB am Drahtrahmen) können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen.
(5)Absatz 5,Die Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege über eine im Rahmen der Teilmaßnahme "Bewässerung" gemäß Anhang I lit. E vollständig errichtete Bewässerungsanlage sind bis spätestens zum 15. März 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen und sind von diesem an die zuständige katasterführende Stelle weiterzuleiten. Diese hat auf Basis der vorgelegten Belege die ordnungsgemäße Errichtung der Bewässerungsanlage zu überprüfen. Die Bestätigungen der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) über die im Rahmen der Teilmaßnahme "Böschungsterrassen" gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaßnahme "Mauerterrassen" gemäß Anhang I lit. D neu errichtete oder rekultivierte Böschungen bzw. Mauern sind bis spätestens zum 15. März 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.Die Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege über eine im Rahmen der Teilmaßnahme "Bewässerung" gemäß Anhang römisch eins lit. E vollständig errichtete Bewässerungsanlage sind bis spätestens zum 15. März 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen und sind von diesem an die zuständige katasterführende Stelle weiterzuleiten. Diese hat auf Basis der vorgelegten Belege die ordnungsgemäße Errichtung der Bewässerungsanlage zu überprüfen. Die Bestätigungen der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) über die im Rahmen der Teilmaßnahme "Böschungsterrassen" gemäß Anhang römisch eins lit. C und der Teilmaßnahme "Mauerterrassen" gemäß Anhang römisch eins lit. D neu errichtete oder rekultivierte Böschungen bzw. Mauern sind bis spätestens zum 15. März 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.
(6)Absatz 6,Wenn die Errichtung einer Bewässerungsanlage oder die Neuerrichtung oder Rekultivierung einer Böschung bzw. Mauer gemeinsam mit der Durchführung einer oder mehrerer anderer Teilmaßnahmen erfolgt, so ist die Vorauszahlung gemäß § 25 Abs. 4 von der Bewilligung und Auszahlung gemäß § 25 Abs. 5 und 6 zu trennen.Wenn die Errichtung einer Bewässerungsanlage oder die Neuerrichtung oder Rekultivierung einer Böschung bzw. Mauer gemeinsam mit der Durchführung einer oder mehrerer anderer Teilmaßnahmen erfolgt, so ist die Vorauszahlung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, von der Bewilligung und Auszahlung gemäß Paragraph 25, Absatz 5 und 6 zu trennen.
Dokumentnummer
NOR40036206