Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
11.10.2000 bis 14.04.2005 — BGBl. II Nr. 328/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 411.10.200014.04.2005 BGBl. II Nr. 328/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.10.2000BGBl. II Nr. 328/2000

Außerkrafttretensdatum

14.04.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie

Paragraph 4, (1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist mittels Formblatt bei der Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (nachfolgend kurz "katasterführende Stelle"), einzubringen. Die katasterführende Stelle hat den gemäß Paragraph 5, bearbeiteten Antrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Der Antrag ist ausschließlich vom Auspflanzberechtigten zu stellen. Ist der Antragsteller nicht ident mit dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Weingarten ausgepflanzt ist, so hat der Eigentümer des Grundstückes dem Antrag gemäß Absatz eins, im Formblatt zuzustimmen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Gesetzesnummer

20000942

Dokumentnummer

NOR40012107