Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
11.10.2000 bis 14.04.2005 — BGBl. II Nr. 328/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 811.10.200014.04.2005 BGBl. II Nr. 328/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

11.10.2000BGBl. II Nr. 328/2000

Außerkrafttretensdatum

14.04.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Rodungsmeldung

Paragraph 8, (1) Die erfolgte Rodung ist mittels der in den Weinbaugesetzen der Länder vorgesehenen Meldungsbögen umgehend der katasterführenden Stelle zu melden.

  1. Absatz 2,Die katasterführende Stelle hat die erfolgte Rodung zu überprüfen. Sie hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Bestätigung über die erfolgte Rodung und den festgestellten Rodungszeitraum mittels Formblatt zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Die katasterführende Stelle hat die endgültige Aufgabe des Auspflanzrechtes im Weinbaukataster einzutragen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mittels Formblatt darüber eine schriftliche Bestätigung zu übermitteln.

Gesetzesnummer

20000942

Dokumentnummer

NOR40012111