Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 328/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Rodungsmeldung
§ 8. (1) Die erfolgte Rodung ist mittels der in den Weinbaugesetzen der Länder vorgesehenen Meldungsbögen umgehend der katasterführenden Stelle zu melden.Paragraph 8, (1) Die erfolgte Rodung ist mittels der in den Weinbaugesetzen der Länder vorgesehenen Meldungsbögen umgehend der katasterführenden Stelle zu melden.
(2)Absatz 2,Die katasterführende Stelle hat die erfolgte Rodung zu überprüfen. Sie hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Bestätigung über die erfolgte Rodung und den festgestellten Rodungszeitraum mittels Formblatt zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die katasterführende Stelle hat die endgültige Aufgabe des Auspflanzrechtes im Weinbaukataster einzutragen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mittels Formblatt darüber eine schriftliche Bestätigung zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR40012111