Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 330/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 473/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Tiermaterial, von dem in Bezug auf bestimmte Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE) Gesundheitsrisiken ausgehen können. Sie ist auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Rinder-, Schaf- und Ziegenmaterial enthaltende oder daraus hergestellte Erzeugnisse anzuwenden.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Tiermaterial, von dem in Bezug auf bestimmte Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE) Gesundheitsrisiken ausgehen können. Sie ist auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Rinder-, Schaf- und Ziegenmaterial enthaltende oder daraus hergestellte Erzeugnisse anzuwenden.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
kosmetische Mittel oder Arzneimittel und Medizinprodukte, ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte;
Erzeugnisse, die nicht zur Verwendung in Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Futter- oder Düngemitteln bestimmt sind, ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte;
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für Ausstellungs-, Lehr- und Forschungszwecke, besondere Studien oder Analysen bestimmt sind, sofern sie nicht möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt als Lebensmittel oder Verzehrprodukte für Menschen Verwendung finden oder an andere als die für die betreffenden Forschungsvorhaben gehaltenen Tiere verfüttert werden.
Schlagworte
Rindermaterial, Schafmaterial, Futtermittel, Ausstellungszweck,
Lehrzweck
Dokumentnummer
NOR40012138