Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 330/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 473/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Abtrennung des Risikomaterials
§ 3. Um Kreuzkontaminationen und Substitutionen zu vermeiden, sind Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß § 1 Abs. 1 jederzeit von den Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 2 getrennt zu halten; es sei denn, letztere werden in Bezug auf TSE unter zumindest denselben Gesundheitsschutzbedingungen behandelt beziehungsweise erzeugt. Paragraph 3, Um Kreuzkontaminationen und Substitutionen zu vermeiden, sind Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Paragraph eins, Absatz eins, jederzeit von den Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, getrennt zu halten; es sei denn, letztere werden in Bezug auf TSE unter zumindest denselben Gesundheitsschutzbedingungen behandelt beziehungsweise erzeugt.
Dokumentnummer
NOR40012140