Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultur, Bildung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 170/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 8
Die Vertragsparteien unterstützen die unmittelbare Zusammenarbeit der Jugend beider Länder. Die Kooperationsmöglichkeiten des Programms der Europäischen Union „Jugend für Europa“ sollen im Rahmen des zwischen der Slowakischen Republik einerseits und den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten anderseits abgeschlossenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation im größtmöglichen Umfang genützt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016
Dokumentnummer
NOR40012192