Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge zu Einzelhändlern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 171/2000 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 65/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 171 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Bestimmungen des Abschnittes 3.4.2 des ADR dürfen 1057 Feuerzeuge und 1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge unter den Bedingungen des Abschnittes 3.4.4(c) des ADR befördert werden, wenn die Bestimmungen des Unterabschnittes 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P205 (1) bis (8) Anwendung finden. Versandstücke mit diesen Gegenständen dürfen höchstens 10 kg wiegen.
Die Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen in folgenden Außenverpackungen verpackt sein: Kisten aus Naturholz nach Unterabschnitt 6.1.4.9 des ADR, aus Sperrholz nach Unterabschnitt 6.1.4.10 des ADR, aus Holzfaserwerkstoffen nach Unterabschnitt 6.1.4.11 des ADR oder aus Pappe nach Unterabschnitt 6.1.4.12 des ADR. Die “Allgemeinen Verpackungsvorschriften” nach Abschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten.
Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift “UN 1057” zu versehen. Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm x 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt. Die Menge der in der Beförderungseinheit beförderten Gegenstände darf 100 kg nicht übersteigen (Bruttomasse).
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 1. Jänner 2005 oder bis zum Inkrafttreten entsprechender Änderungen des ADR, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021
Dokumentnummer
NOR40053326