Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
11.10.2000 bis 31.07.2005 — BGBl. III Nr. 173/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 111.10.200031.07.2005 BGBl. III Nr. 173/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Beförderung von Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1 Ziffer 1 a) in Kombinationsverpackungen des Typs 6HA1

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

11.10.2000BGBl. III Nr. 173/2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2005

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 503 Absatz eins, des RID darf 2015 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösungen, stabilisiert mit mehr als 60% Wasserstoffperoxid und höchstens 90,5% Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1 Ziffer 1 a) unter Beachtung der folgenden Bedingungen in zugelassenen Kombinationsverpackungen der Kodierung 6HA1 befördert werden.
  2. Absatz 2,Die Stoffe müssen in Kombinationsverpackungen der Kodierung 6HA1 mit der UN-Kennzeichnung 6HA1/X1,4/250/... verpackt werden.

    Die Außenverpackungen müssen aus austenitischem Stahl bestehen.

    Der Fassungsraum der Verpackungen darf 250 Liter nicht überschreiten.

    Die Verpackungen müssen mit auslaufsicheren Lüftungseinrichtungen nach Rn. 1500 (8) versehen sein.

    Die Verpackungen dürfen ab Herstellungsdatum nicht älter als zwei Jahre sein.

  3. Absatz 3,Alle sonstigen Vorschriften für die Beförderung von Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1 Ziffer 1 a) sind entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4,Zusätzlich zu den im RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: “Beförderung vereinbart nach Artikel 5 Paragraph 2, CIM (RID 4 aus 2000,).”
  5. Absatz 5,Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Juli 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

    Diese Sondervereinbarung wurde von Deutschland initiiert.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020

Gesetzesnummer

20000949

Dokumentnummer

NOR40012202