Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 06.10.2000 — BGBl. III Nr. 180/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute06.10.2000 BGBl. III Nr. 180/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2000,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

06.10.2000BGBl. III Nr. 180/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

19/21 Angestellte internationaler Organisationen

Text

Artikel 13

Maßnahmen zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Auslieferung

  1. Absatz eins,Wenn die Umstände es rechtfertigen, trifft der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, nach seinem innerstaatlichen Recht die geeigneten Maßnahmen, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen sind im Einklang mit innerstaatlichem Recht unverzüglich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und unmittelbar oder über den Generalsekretär folgenden Staaten zu notifizieren
    1. Litera a
      dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde,
    2. Litera b
      dem oder den Staaten, deren Angehöriger der Verdächtige ist, oder, wenn er Staatenloser ist, in deren Hoheitsgebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
    3. Litera c
      dem oder den Staaten, deren Angehöriger das Opfer ist,
    4. Litera d
      anderen interessierten Staaten.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

20000956

Dokumentnummer

NOR40012235