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Art. 2

Fassungen
ab 06.10.2000 — BGBl. III Nr. 180/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute06.10.2000 BGBl. III Nr. 180/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2000,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

06.10.2000BGBl. III Nr. 180/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

19/21 Angestellte internationaler Organisationen

Text

Artikel 2

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen findet auf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal sowie auf Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Artikels 1 Anwendung.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf einen vom Sicherheitsrat als Zwangsmaßnahme nach Kapitel römisch sieben der Satzung der Vereinten Nationen genehmigten Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem Angehörige des Personals als Kombattanten gegen organisierte bewaffnete Verbände eingesetzt sind und auf den das Recht der internationalen bewaffneten Konflikte anwendbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

20000956

Dokumentnummer

NOR40012224