Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.11.2000 — BGBl. III Nr. 181/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.11.2000 BGBl. III Nr. 181/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 2000,

Typ

Vertrag – Usbekistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. III Nr. 181/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 15

BERATUNGEN UND ABÄNDERUNGEN

  1. Absatz eins,Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Hält eine der Vertragsparteien es für wünschenswert, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens zu ändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) beginnen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen.
  3. Absatz 3,Änderungen des Anhangs sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20000957

Dokumentnummer

NOR40012266