Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.11.2000 bis 31.01.2003 — BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.11.200031.01.2003 BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der NEWEX

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. II Nr. 343/2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Verlust und Ruhen des Schiedsrichteramtes

Paragraph 10, (1) Ein der Börse angehörender Schiedsrichter verliert sein Amt, wenn:

  1. Ziffer eins
    er die Besuchsberechtigung als Börsebesucher durch den schriftlich zu erklärenden Verzicht des Börsemitgliedes, das für den Besucher die Besuchsberechtigung erworben hat, oder durch seine eigene schriftliche Verzichtserklärung verliert und nicht innerhalb von sechs Monaten eine neue Besuchsberechtigung als Börsebesucher derselben Börse erwirbt;
  2. Ziffer 2
    er die Besuchsberechtigung als Börsebesucher aus den folgenden Gründen
    • Strichaufzählung
      das Rechtsverhältnis zwischen dem Besucher und dem Börsemitglied wird gelöst,
    • Strichaufzählung
      das Börsemitglied, das die Besuchsberechtigung für den Besucher erworben hat, die Mitgliedschaft verliert,
    • Strichaufzählung
      er die Berechtigung zum Geschäftsabschluss verliert,
    verliert und nicht innerhalb von sechs Monaten eine neue Besuchsberechtigung als Börsebesucher derselben Börse erwirbt;
  3. Ziffer 3
    er sonst seine Besuchsberechtigung als Börsebesucher verliert;
  4. Ziffer 4
    er wegen einer vorsätzlich begangenen Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, gerichtlich verurteilt wurde;
  5. Ziffer 5
    er seines Amtes enthoben wird (Paragraph 11,).
  1. Absatz 2,Wird gegen einen der Börse angehörenden Schiedsrichter ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, das zu einer den Verlust des Amtes nach sich ziehenden Entscheidung führen kann, oder wird über ihn das Ruhen der Besuchsberechtigung verfügt, ruht sein Amt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. für die Dauer des Ruhens der Besuchsberechtigung. Der Präsident kann für die Dauer des Ausschlussverfahrens das Ruhen der Besuchsberechtigung verfügen.
  2. Absatz 3,Der Amtsverlust bzw. das Ruhen des Amtes wird durch den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums festgestellt.

Gesetzesnummer

20000961

Dokumentnummer

NOR40012352