Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.11.2000 bis 31.01.2003 — BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.11.200031.01.2003 BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der NEWEX

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. II Nr. 343/2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Schiedsrichterwahl

Paragraph 15, (1) Die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter durch den Kläger hat grundsätzlich in der Klage zu erfolgen. Unterlässt dies der Kläger, so ist er vom Sekretär unter Bekanntgabe der Versäumnisfolgen und Übermittlung einer Schiedsrichterliste schriftlich aufzufordern, innerhalb einer ausreichend festzusetzenden Frist die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Unterlässt der Kläger trotz Aufforderung die Wahl des Schiedsrichters und Ersatzschiedsrichters, so wird über seine Klage kein Verfahren eingeleitet.
  2. Absatz 3,An den Geklagten ist die Aufforderung zur Schiedsrichterwahl gleichzeitig mit der Zustellung der Klage und Ladung zur mündlichen Verhandlung zu richten. Hiebei ist ihm eine Schiedsrichterliste zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Wenn der Geklagte die ihm obliegende Wahl nicht rechtzeitig vornimmt, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums an seinerstatt einen Schiedsrichter aus dem Schiedsrichterkollegium.
  4. Absatz 5,Streitgenossen haben sich über die Wahl der Schiedsrichter zu einigen; kommt bei passiven Streitgenossen eine Einigung nicht innerhalb der durch den Sekretär bestimmten Frist zustande, so hat der Präsident des Schiedsrichterkollegiums aus den von den Streitgenossen vorgeschlagenen Schiedsrichtern einen Schiedsrichter zu bestellen.
  5. Absatz 6,Bei der Überweisung einer Klage vom ordentlichen Gericht an das Schiedsgericht sind beide Teile vor Anordnung der Verhandlung zur Schiedsrichterwahl aufzufordern. In diesem Fall hat der Präsident des Schiedsrichterkollegiums auch für den säumigen Kläger den Schiedsrichter zu bestellen.
  6. Absatz 7,Die Wahl von Schiedsrichtern kann auch zu Protokoll gegeben werden.

Gesetzesnummer

20000961

Dokumentnummer

NOR40012357