Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Dienstpflicht
§ 17. (1) Die im einzelnen Fall gewählten oder bestellten Schiedsrichter sowie der gewählte oder vom Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums bestimmte Obmann sind verpflichtet, ihr Amt auszuüben; über die Zulässigkeit einer Weigerung entscheidet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums.Paragraph 17, (1) Die im einzelnen Fall gewählten oder bestellten Schiedsrichter sowie der gewählte oder vom Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums bestimmte Obmann sind verpflichtet, ihr Amt auszuüben; über die Zulässigkeit einer Weigerung entscheidet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums.
(2)Absatz 2,Wenn ein gewählter Schiedsrichter am Erscheinen zur Verhandlung verhindert ist, tritt einer der von der Partei genannten Ersatzschiedsrichter an seine Stelle. Sind auch die Ersatzschiedsrichter verhindert, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums für diese Partei den Schiedsrichter.
Dokumentnummer
NOR40012359