Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.11.2000 bis 31.01.2003 — BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.11.200031.01.2003 BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der NEWEX

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. II Nr. 343/2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Entscheidung über Ausschließung und Ablehnung

Paragraph 20, (1) Über die Zulässigkeit einer von einem Streitteil vor dem Tag der Verhandlung beantragten Ablehnung sowie über die von einem Schiedsrichter oder Sekretär angezeigte Ausschließung entscheidet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums. Ist jedoch vor Beginn der Verhandlung die Entscheidung des Präsidenten nicht erfolgt oder wird das Vorhandensein eines der im Paragraph 19, bezeichneten Verhältnisse oder Gründe von einem der Streitteile oder einem Schiedsrichter oder Sekretär erst am Verhandlungstag geltend gemacht, so haben darüber die Schiedsrichter in Abwesenheit des betreffenden Schiedsrichters oder Sekretärs zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit hat der Schiedsrichter oder Sekretär, bezüglich dessen einer der im Paragraph 19, bezeichneten Gründe geltend gemacht wurde, sich der Teilnahme an der Verhandlung und Entscheidung der Streitsache zu enthalten.

  1. Absatz 2,Wird die Mehrheit der Schiedsrichter abgelehnt, so entscheidet über die Zulässigkeit der beantragten Ablehnung der Präsident des Schiedsrichterkollegiums.
  2. Absatz 3,An die Stelle des ausscheidenden Schiedsrichters tritt einer der von dem Streitteil genannten Ersatzschiedsrichter. Kommt kein Ersatzschiedsrichter mehr in Betracht, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums den Schiedsrichter. An Stelle des ausscheidenden Obmannes haben die Schiedsrichter einen anderen Obmann zu wählen (Paragraph 16,). An Stelle des ausscheidenden Sekretärs hat ein anderer Sekretär zu treten.

Gesetzesnummer

20000961

Dokumentnummer

NOR40012362