Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Entscheidung über Ausschließung und Ablehnung
§ 20. (1) Über die Zulässigkeit einer von einem Streitteil vor dem Tag der Verhandlung beantragten Ablehnung sowie über die von einem Schiedsrichter oder Sekretär angezeigte Ausschließung entscheidet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums. Ist jedoch vor Beginn der Verhandlung die Entscheidung des Präsidenten nicht erfolgt oder wird das Vorhandensein eines der im § 19 bezeichneten Verhältnisse oder Gründe von einem der Streitteile oder einem Schiedsrichter oder Sekretär erst am Verhandlungstag geltend gemacht, so haben darüber die Schiedsrichter in Abwesenheit des betreffenden Schiedsrichters oder Sekretärs zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit hat der Schiedsrichter oder Sekretär, bezüglich dessen einer der im § 19 bezeichneten Gründe geltend gemacht wurde, sich der Teilnahme an der Verhandlung und Entscheidung der Streitsache zu enthalten.Paragraph 20, (1) Über die Zulässigkeit einer von einem Streitteil vor dem Tag der Verhandlung beantragten Ablehnung sowie über die von einem Schiedsrichter oder Sekretär angezeigte Ausschließung entscheidet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums. Ist jedoch vor Beginn der Verhandlung die Entscheidung des Präsidenten nicht erfolgt oder wird das Vorhandensein eines der im Paragraph 19, bezeichneten Verhältnisse oder Gründe von einem der Streitteile oder einem Schiedsrichter oder Sekretär erst am Verhandlungstag geltend gemacht, so haben darüber die Schiedsrichter in Abwesenheit des betreffenden Schiedsrichters oder Sekretärs zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit hat der Schiedsrichter oder Sekretär, bezüglich dessen einer der im Paragraph 19, bezeichneten Gründe geltend gemacht wurde, sich der Teilnahme an der Verhandlung und Entscheidung der Streitsache zu enthalten.
(2)Absatz 2,Wird die Mehrheit der Schiedsrichter abgelehnt, so entscheidet über die Zulässigkeit der beantragten Ablehnung der Präsident des Schiedsrichterkollegiums.
(3)Absatz 3,An die Stelle des ausscheidenden Schiedsrichters tritt einer der von dem Streitteil genannten Ersatzschiedsrichter. Kommt kein Ersatzschiedsrichter mehr in Betracht, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums den Schiedsrichter. An Stelle des ausscheidenden Obmannes haben die Schiedsrichter einen anderen Obmann zu wählen (§ 16). An Stelle des ausscheidenden Sekretärs hat ein anderer Sekretär zu treten.An die Stelle des ausscheidenden Schiedsrichters tritt einer der von dem Streitteil genannten Ersatzschiedsrichter. Kommt kein Ersatzschiedsrichter mehr in Betracht, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums den Schiedsrichter. An Stelle des ausscheidenden Obmannes haben die Schiedsrichter einen anderen Obmann zu wählen (Paragraph 16,). An Stelle des ausscheidenden Sekretärs hat ein anderer Sekretär zu treten.
Dokumentnummer
NOR40012362