Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.11.2000 bis 31.01.2003 — BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.11.200031.01.2003 BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der NEWEX

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. II Nr. 343/2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Vertretung der Parteien

Paragraph 22, (1) Die Parteien sind berechtigt, sich durch Bevollmächtigte vor dem Schiedsgericht vertreten zu lassen. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten schließt jedoch nicht aus, dass die Partei in Begleitung ihres Bevollmächtigten vor dem Schiedsgericht erscheint und neben diesem mündliche Erklärungen abgibt.

  1. Absatz 2,Als Parteienvertreter können vor dem Schiedsgericht erscheinen:
    1. Ziffer eins
      Rechtsanwälte, vertretungsberechtigte Beamte der Finanzprokuratur und die mit einer Legitimation der Finanzprokuratur versehenen Beamten der Verwaltungsbehörden;
    2. Ziffer 2
      öffentliche Gesellschafter, Prokuristen und sonstige Angestellte der Parteien;
    3. Ziffer 3
      Mitglieder und Besucher der Börse;
    4. Ziffer 4
      gerichtlich bestellte Kuratoren, Sachwalter oder Abhandlungspfleger.
  2. Absatz 3,Bevollmächtigte haben bei der ersten von ihnen vorgenommenen Prozesshandlung ihre Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Die Erklärung der Partei über die erteilte Bevollmächtigung kann auch zu Protokoll aufgenommen werden. Schreitet ein Rechtsanwalt ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
  3. Absatz 4,Bei Fehlen des urkundlichen Nachweises ist der Paragraph 38, Absatz eins und 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

20000961

Dokumentnummer

NOR40012364