Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens
§ 28. (1) Für die Unterbrechung des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß.Paragraph 28, (1) Für die Unterbrechung des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Parteien können vereinbaren, dass das Verfahren ruhen soll; eine solche Vereinbarung ist von dem Zeitpunkt an wirksam, in welchem sie dem Schiedsgericht von beiden Parteien angezeigt wurde. Ruhen des Verfahrens tritt auch ein, wenn keine der Parteien bei der Verhandlung erscheint. Das Ruhen des Verfahrens dauert so lange, bis von einer der Parteien ein Antrag auf Fortsetzung gestellt wird.
Dokumentnummer
NOR40012370