Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
01.11.2000 bis 31.01.2003 — BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.11.200031.01.2003 BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der NEWEX

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. II Nr. 343/2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Vergleich vor dem Schiedsgericht

Paragraph 31, (1) Das Schiedsgericht ist in jedem Zeitpunkte der Verhandlung berechtigt, einen Vergleichsversuch zu unternehmen, jedenfalls aber vor Schluss der Verhandlung hiezu verpflichtet. Gelingt dieser Versuch, so hat das Schiedsgericht auf Antrag auch nur einer Partei den Vergleich zu Protokoll zu nehmen. Die vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche sind von beiden Parteien zu unterfertigen. Das Vergleichsprotokoll ist von dem Obmann und dem Sekretär zu unterfertigen.

  1. Absatz 2,In einem schiedsgerichtlichen Vergleich kann die Anerkennung eines Rechtsverhältnisses oder die Übernahme der Verbindlichkeit zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung von der Ablegung eines vereinbarten Eides abhängig gemacht werden. Der Eid darf nur streitige Tatsachen zum Gegenstand haben. Im Vergleich muss die Frist bestimmt werden, innerhalb welcher die eidespflichtige Partei beim Schiedsgericht wegen Ablegung des Eides einzuschreiten hat.
  2. Absatz 3,Den Parteien ist auf ihr Verlangen eine Ausfertigung des Vergleiches zu erteilen.

Gesetzesnummer

20000961

Dokumentnummer

NOR40012373