Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Ladung zum Vergleichsversuch
§ 33. Wer in einer Streitigkeit, für die die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gegeben ist, eine Klage vor dem Schiedsgericht zu erheben beabsichtigt, kann vor deren Einbringung die Ladung des Gegners zum Zwecke des Vergleichsversuches vor einem Sekretär beantragen. Das Ausbleiben des geladenen Gegners hat für diesen keinen Nachteil zur Folge. Ein zustandekommender Vergleich kann ebenso wie im Fall des § 32 auf Antrag vor einem gemeinschaftlich gewählten Schiedsrichter und dem Sekretär protokolliert werden. Die während des Vergleichsverfahrens von den Parteien gemachten Vorschläge, Feststellungen und Äußerungen sind für ein folgendes Schiedsverfahren nicht bindend. Paragraph 33, Wer in einer Streitigkeit, für die die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gegeben ist, eine Klage vor dem Schiedsgericht zu erheben beabsichtigt, kann vor deren Einbringung die Ladung des Gegners zum Zwecke des Vergleichsversuches vor einem Sekretär beantragen. Das Ausbleiben des geladenen Gegners hat für diesen keinen Nachteil zur Folge. Ein zustandekommender Vergleich kann ebenso wie im Fall des Paragraph 32, auf Antrag vor einem gemeinschaftlich gewählten Schiedsrichter und dem Sekretär protokolliert werden. Die während des Vergleichsverfahrens von den Parteien gemachten Vorschläge, Feststellungen und Äußerungen sind für ein folgendes Schiedsverfahren nicht bindend.
Dokumentnummer
NOR40012375