Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
01.11.2000 bis 31.01.2003 — BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.11.200031.01.2003 BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der NEWEX

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. II Nr. 343/2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Protokolle

Paragraph 34, (1) Über jede Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.

Dieses hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Die Angabe von Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Schiedsrichter, des Sekretärs, der Parteien und ihrer Vertreter, eine kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes, ferner die Angabe, ob die Verhandlung öffentlich oder mit Ausschluss der Öffentlichkeit gepflogen wurde;
  2. Ziffer 2
    die Benennung der Personen, welche als Parteien oder deren Vertreter zur Verhandlung erschienen sind;
  3. Ziffer 3
    die Parteienerklärungen, welche eine Einschränkung oder Abänderung des Klagebegehrens, eine ausdrückliche Anerkennung einer Schuld oder eine Verzichtleistung auf einen Anspruch oder auf Rechtsmittel enthalten;
  4. Ziffer 4
    die während der Verhandlung von den Parteien gestellten Anträge, soweit sie die Hauptsache betreffen oder für den Gang oder die Entscheidung des Verfahrens von Bedeutung sind;
  5. Ziffer 5
    in zusammenfassender Darstellung den Inhalt des sich auf den Sachverhalt beziehenden beiderseitigen Vorbringens samt Anführung der angebotenen Beweismittel;
  6. Ziffer 6
    die Ergebnisse des Beweisverfahrens;
  7. Ziffer 7
    den gerichtlichen Vergleich oder die bei der Verhandlung gefällten Schiedssprüche und verkündeten Beschlüsse, insbesondere die Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsrichters und die während der Verhandlung gefällte Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes;
  8. Ziffer 8
    die Feststellung, ob beide Parteien bei der Verkündung des Schiedsspruches zugegen waren.
  1. Absatz 2,Wurde während der Verhandlung die Einwendung erhoben, dass dem eingeklagten Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, so ist dies stets im Protokoll zu beurkunden.
  2. Absatz 3,Das Protokoll ist auf Grund der schriftlichen Aufzeichnungen des Sekretärs von diesem in übersichtlicher Darstellung nach der Verhandlung zu verfassen und sodann den Parteien zur Durchsicht und Unterschrift vorzulegen.
  3. Absatz 4,Verweigert die Partei die Unterschrift, so ist dies unter Angabe des Grundes im Protokoll anzumerken.
  4. Absatz 5,Der Sekretär kann sich für die Abfassung des Verhandlungsprotokolles auch eines Schallträgers bedienen. Diesfalls sind die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 und die Feststellung, dass für den übrigen Teil des Protokolles ein Schallträger verwendet wird, in Vollschrift in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.
  5. Absatz 6,Vergleichsprotokolle sind bei der Verhandlung selbst niederzuschreiben und zur Unterschrift vorzulegen.

Gesetzesnummer

20000961

Dokumentnummer

NOR40012376