Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Klage
§ 36. (1) Die Klagen sind entweder schriftlich oder mündlich bei einem Sekretär anzubringen. Die Klage muss die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteienstellung und die Bezeichnung des Streitgegenstandes, ferner die Unterschrift des Klägers selbst oder seines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten enthalten.Paragraph 36, (1) Die Klagen sind entweder schriftlich oder mündlich bei einem Sekretär anzubringen. Die Klage muss die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteienstellung und die Bezeichnung des Streitgegenstandes, ferner die Unterschrift des Klägers selbst oder seines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten enthalten.
(2)Absatz 2,In der Klage sind die die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes begründenden Tatsachen, sowie jene Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet, kurz und vollständig anzugeben, die Beweismittel im Einzelnen genau zu bezeichnen und die vom Kläger gewählten Schiedsrichter und Ersatzschiedsrichter bekanntzugeben. Die Klage muss ein bestimmtes Begehren enthalten.
(3)Absatz 3,Der Klageschriftsatz ist in so vielen gleichlautenden Ausfertigungen zu überreichen, dass dem Geklagten bzw. jedem der Geklagten eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann.
(4)Absatz 4,Die Beseitigung von Formgebrechen ist vom Sekretär anzuordnen.
Dokumentnummer
NOR40012378