Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
01.11.2000 bis 31.01.2003 — BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3801.11.200031.01.2003 BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der NEWEX

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. II Nr. 343/2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Ladung

Paragraph 38, (1) Auf Grund der Klage hat der Sekretär eine Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind beide Parteien zu laden. Dem Geklagten ist gleichzeitig ein Klageschriftsatz oder eine Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolles zuzustellen.

  1. Absatz 2,Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass dem Geklagten die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter möglich ist.
  2. Absatz 3,In der Ladung ist den Streitteilen bekanntzugeben, dass im Falle des Nichterscheinens eines Streitteiles bei der Verhandlung das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche tatsächliche Vorbringen des erschienenen Streitteiles, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag des erschienenen Streitteiles über das Klagebegehren durch Versäumungsschiedsspruch zu entscheiden ist. Außerdem sind den Parteien in der Ladung die Vorschriften über die Vertretung der Parteien vor dem Schiedsgericht (Paragraph 22,) mitzuteilen.

Gesetzesnummer

20000961

Dokumentnummer

NOR40012380