Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Feststellung der Zuständigkeit
§ 40. (1) Das Schiedsgericht hat bei der ersten anberaumten Verhandlung, bevor es einen Vergleich zwischen den Parteien versucht, einen zwischen diesen außergerichtlich vereinbarten Vergleich zu Protokoll nimmt oder in die Verhandlung eingeht, insbesondere auch ehe ein Versäumungsschiedsspruch gefällt wird, seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und festzustellen, und zwar auch dann, wenn der Geklagte die Einrede der Unzuständigkeit nicht erhebt oder zur Verhandlung nicht erschienen ist. Lässt sich die Frage der Zuständigkeit von der Hauptsache nicht trennen, so ist über beide vereint zu verhandeln.Paragraph 40, (1) Das Schiedsgericht hat bei der ersten anberaumten Verhandlung, bevor es einen Vergleich zwischen den Parteien versucht, einen zwischen diesen außergerichtlich vereinbarten Vergleich zu Protokoll nimmt oder in die Verhandlung eingeht, insbesondere auch ehe ein Versäumungsschiedsspruch gefällt wird, seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und festzustellen, und zwar auch dann, wenn der Geklagte die Einrede der Unzuständigkeit nicht erhebt oder zur Verhandlung nicht erschienen ist. Lässt sich die Frage der Zuständigkeit von der Hauptsache nicht trennen, so ist über beide vereint zu verhandeln.
(2)Absatz 2,Die im einzelnen Falle für die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes wesentlichen Umstände sind, soweit sie nicht beim Schiedsgericht offenkundig sind, vom Kläger zu beweisen. Dass der Geklagte solche nicht offenkundige Umstände ganz oder zum Teil als wahr zugibt, befreit weder den Kläger vom Beweise noch das Schiedsgericht von der Feststellung der Wahrheit dieser Umstände.
(3)Absatz 3,Wenn sich das Schiedsgericht für unzuständig erklärt, ist die Klage durch Schiedsspruch zurückzuweisen. In diesem Schiedsspruch kann auf Antrag der Kläger zum Ersatz aller dem Geklagten durch das Erscheinen bei der Verhandlung und durch die Beiziehung eines Vertreters entstandenen Kosten verurteilt werden.
Dokumentnummer
NOR40012382