Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
01.11.2000 bis 31.01.2003 — BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4301.11.200031.01.2003 BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der NEWEX

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. II Nr. 343/2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Vorbereitendes Verfahren

Paragraph 43, (1) In Rechtsstreitigkeiten, welche die Richtigkeit einer Rechnung oder ähnliche Verhältnisse betreffen, in welchen über eine erhebliche Zahl von streitigen Ansprüchen oder Gegenansprüchen und Erinnerungen zu verhandeln ist, oder wenn das in den vorbereitenden Schriftsätzen enthaltene tatsächliche Vorbringen von solchem Umfange oder von solcher Art ist, dass sich vorher die Ordnung und Sichtung behufs Beschleunigung und Vereinfachung der mündlichen Streitverhandlung als geboten darstellt, kann das Schiedsgericht ein vorbereitendes Verfahren vor einem beauftragten Schiedsrichter oder vor dem Sekretär anordnen. Die Ergebnisse dieses Verfahrens sind zu Protokoll zu bringen und dem Schiedsgericht vorzulegen.

  1. Absatz 2,Den Parteien steht es frei, ihre Bemerkungen zu den streitigen Punkten vor dem Schiedsgericht zu wiederholen.

Gesetzesnummer

20000961

Dokumentnummer

NOR40012385