Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Berichtigung des Schiedsspruches
§ 51. (1) Das Schiedsgericht kann jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Schiedsspruch oder dessen Ausfertigungen sowie Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des § 50 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 übergangen wurden, einfügen.Paragraph 51, (1) Das Schiedsgericht kann jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Schiedsspruch oder dessen Ausfertigungen sowie Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 übergangen wurden, einfügen.
(2)Absatz 2,Die Berichtigung hat schriftlich zu erfolgen und ist vom Obmann und vom Sekretär zu unterschreiben.
(3)Absatz 3,Sofern nicht eine Neuausfertigung des Schiedsspruches, die als "berichtigter Schiedsspruch" zu bezeichnen ist, erfolgt, ist die Berichtigung auf der für die Gerichtsakten bestimmten Abfassung des Schiedsspruches zu vermerken und nach Tunlichkeit in den dazu abgeforderten Ausfertigungen für die Parteien ersichtlich zu machen.
Dokumentnummer
NOR40012393