Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
VIII. Rechtsmittelrömisch acht. Rechtsmittel
Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch
§ 53. Gegen den Schiedsspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Wie weit gegen ihn außerordentliche Rechtsmittel zulässig sind, bestimmen die staatlichen Gesetze. Paragraph 53, Gegen den Schiedsspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Wie weit gegen ihn außerordentliche Rechtsmittel zulässig sind, bestimmen die staatlichen Gesetze.
Dokumentnummer
NOR40012395