Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
IX. Schiedsgerichtsgebührenrömisch neun. Schiedsgerichtsgebühren
Schiedsgerichtsgebühren
§ 55. (1) Die Gebühren des Schiedsgerichtes werden wie folgt festgesetzt:Paragraph 55, (1) Die Gebühren des Schiedsgerichtes werden wie folgt festgesetzt:
Klagegebühr und Verhandlungsgebühr
Die Klagegebühr und die Verhandlungsgebühr werden nach dem auf 1 Euro abgerundeten Wert des Streitgegenstandes (§§ 54 bis 60 JN) bemessen.Die Klagegebühr und die Verhandlungsgebühr werden nach dem auf 1 Euro abgerundeten Wert des Streitgegenstandes (Paragraphen 54 bis 60 JN) bemessen.
Die Klagegebühr beträgt 1,5%,
mindestens jedoch 54 Euro und höchstens 4 300 Euro. Die Klagegebühr ist von der klagenden Partei bei Überreichung der Klage zu erlegen.
Die Verhandlungsgebühr beträgt 1%,
mindestens jedoch 36 Euro und höchstens 2 850 Euro.
Wird dem Schiedsgericht vor der Verhandlung eine Einschränkung des Klagebegehrens angezeigt, so ist dies bei der Bemessung der Verhandlungsgebühr zu berücksichtigen.
Bei Einschränkung auf Prozesskosten beträgt die Verhandlungsgebühr 14 Euro.
Bei fortgesetzten Verhandlungen kann das Schiedsgericht in besonderen Fällen bestimmen, dass die zu entrichtende Gebühr ermäßigt werde oder ganz zu entfallen habe.
Die Verhandlungsgebühr ist von der klagenden Partei vor der Verhandlung zu erlegen.
Der sich nach lit. a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Euro abzurunden.Der sich nach Litera a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Euro abzurunden.
Vergleichsgebühr
Für die Aufnahme eines schiedsgerichtlichen Vergleiches außerhalb einer Verhandlung (§§ 32 und 33) hat jene Partei, welche nach diesem Vergleich eine Zahlung oder Leistung zu erhalten hat, eine Gebühr in der Höhe einer Verhandlungsgebühr (Z 1 lit. b) zu entrichten.Für die Aufnahme eines schiedsgerichtlichen Vergleiches außerhalb einer Verhandlung (Paragraphen 32 und 33) hat jene Partei, welche nach diesem Vergleich eine Zahlung oder Leistung zu erhalten hat, eine Gebühr in der Höhe einer Verhandlungsgebühr (Ziffer eins, Litera b,) zu entrichten.
Barauslagenersatz
Außer den Gebühren nach Z 1 und 2 sind dem Schiedsgericht die von ihm bestrittenen Barauslagen (Übersetzungsgebühren, Sachverständigengebühren usw.) zu ersetzen.Außer den Gebühren nach Ziffer eins und 2 sind dem Schiedsgericht die von ihm bestrittenen Barauslagen (Übersetzungsgebühren, Sachverständigengebühren usw.) zu ersetzen.
Werden die Schiedsgerichtsgebühren nicht termingemäß erlegt, so wird bis zu deren Erlag eine Verhandlung nicht anberaumt oder eine bereits anberaumte Verhandlung nicht durchgeführt.
(2)Absatz 2,Sind Verfahrenshandlungen notwendig, die mit Kosten verbunden sind, so hat das Schiedsgericht die Vornahme dieser Verfahrenshandlungen vom Erlag eines die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschusses abhängig zu machen. Wird der Kostenvorschuss nicht erlegt, ist die entsprechende Verfahrenshandlung nicht vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR40012397